Satzung der Transplantationsbegleitung e.V.
Deutschlands Patientenorganisation für Lungentransplantierte und Wartepatienten

11.10.2009

 

§1[Allgemeines]

(1) Name und Vereinslogo
Der Verein führt den Namen „Transplantationsbegleitung“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 200785 eingetragen.

(2) Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Gerichtsstand des Vereins ist Hannover.

(3) Registereintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§2[Zweck]

(1) Zweck des Vereins ist es, Familien mit Transplantationskandidaten zu fördern und insbesondere für finanzielle Unterstützung zu sorgen,

(1a) das heißt Anreise, Unterkunft oder Verpflegung an der Transplantationsklinik des Verwandten ersten Grades, bei Erwachsenen der Lebenspartner, wenn dies nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann

(1b) wenn medizinische Hilfeleistungen nötig sind, die zwar nachweislich die Lebensqualität verbessern aber noch nicht oder nicht mehr von Krankenkassen anteilsmäßig oder vollständig übernommen werden

(2) Patienten und ihren Angehörigen in der gesamten Bundesrepublik während ihrer Entscheidung zur Transplantation, ihrer Zeit auf der Warteliste und ihren Klinikauf­enthalten telefonisch und persönlich zur Seite zu stehen

(3) Kontakte zu den Transplantationszentren und den Ärzten halten, sowie auch zu an­deren Vereinen, die sich ebenfalls rund um die Transplantation beschäftigen

(4) Werbung für Organspende

(5) Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Transplantationen und Organspenden

§3[Gemeinnützigkeit]

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn ein im § 4 geregelter Spendenfall liegt vor. Bei einem solchen Spendenfall muss ein einstimmiger, schriftlicher Entscheid des gesamten Vorstandes vorliegen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4[Mitgliedschaft]

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

§5[Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§6[Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären und ist nur am Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweier schriftlicher Mahnungen den Beitrag nicht entrichtet hat.

§7[Beiträge]

(1) Die Mitglieder entrichten, mit Ausnahme der unter § 8 genannten Personen, zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) oder bei Erwerb der Mitgliedschaft, den für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden gesamten Betrag. Bei Austritt werden keine Beiträge zurückgezahlt.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung fest gelegt.

§8[Befreiung von der Beitragspflicht]

(1) Von der Beitragspflicht befreit sind lediglich die Ehrenmitglieder.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind beitragspflichtig.

§9[Organe des Vereins]

(1) der Vorstand und der erweiterte Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

§10[Vorstand]

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in und dem Schriftführer zusammen. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Geschäftsführer einsetzen und Aufgaben Vorgenanntem übertragen. Der Geschäftsführer ist ausschließlich dem Vorstand Rechenschaft pflichtig. Seine Aufgaben und Rechte werden vom Vorstand festgelegt.

(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus bis zu drei Beisitzern zusammen.

§11[Vertretungsbefugnis]

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende.

(2) Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Im Innenverhältnis wird vom 1. Vorsitzenden die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt.

§12[Wahl und Amtsdauer]

(1) Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenführer/in und der/die Schriftführer/in sowie der/die  Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit durch den Vorstand bestellt werden.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§13[Beschlussfassung]

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich geladen ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(4) Eine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.

(6) Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt den einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie den besonderen Vertretern die notwendigen Richtlinien und Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

§14[Entschädigung]

(1) Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenentschädigung sind zulässig.

(2) Der erweiterte Vorstand und die Kassenprüfer erhalten ebenfalls eine Entschädigung für ihre Auslagen.
Mitgliederversammlung

§15[Arten der Versammlung]

(1) Die Versammlungen der Mitglieder des Vereins sind:

(1a) ordentliche Mitgliederversammlungen,

(1b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Dies hat am Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder wenn zehn Prozent der Mitglieder des Vereins dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§16[Form der Einberufung]

(1) Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist sowie unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die Mitgliederanschrift (Datum des Poststempels).

§17 [Mitgliederversammlung ,Leitung,Beschlüsse und Abstimmungen]

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet.

(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Abstimmungen in der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung  ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem/der 1. Vorsitzenden und einem bei der Mitgliederversammlung anwesendem Mitglied zu unterzeichnen.

§18[Aufgaben der Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

(1) Entlastung des Vorstandes
(2) eine Änderung oder Ergänzung der Satzung
(3) die Auflösung des Vereins
(4) die Wahl der einzelnen Vorstände sowie deren Funktion
(5) die Wahl der Kassenprüfer/innen
(6) die dem Vorstand zu erteilende Entlastung
(7) die Festsetzung der Jahresbeiträge
(8) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
(9) sonstige Gegenstände, deren Entscheidung sie sich ausdrücklich vorbehält

VERMÖGEN UND AUFLÖSUNG
§19[Vermögen]

(1) Die notwendigen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Zur Prüfung der Kassenbestände des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen für die Amtsdauer von 2 Jahren. Kassenprüfer/innen können auch Nichtmitglieder sein. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist nur für eine weitere Amtsperiode möglich. Der/die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder  des Vorstands sein. Sie sind berechtigt, sämtliche Bank- und Kassenunterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

(3) Im Falle, dass die Kassenprüfer ausfallen durch Umzug, Rücktritt oder Krankheit, ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen. Das entsprechende Honorar trägt in diesem Fall der Verein.

§20[Auflösung des Vereins]

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen beschlossenen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der „Christiane Herzog Stiftung“ zu, mit der Bestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung von Familien mit Mukoviszidose zu verwenden ist.

(3) Die gesamten Apartments in Gießen gehen im Falle der Auflösung an den „Kinderherzen heilen e.V.“ in Gießen.


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