Merkzeichen

1. Erläuterungen zum Grad der Behinderung und zu den Merkzeichen.

Menschen sind nach § 2 Absatz 1 SGB IXbehindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Nach § 69 Absatz 1 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft bewertet. Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 bedingen, gelten nicht als Behinderung. Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der (beruflichen) Leistungsfähigkeit zu schließen.

Die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise einer Rente wegen Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB. Umgekehrt kann aus dem GdB nicht auf die Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird gemäß § 69 Absatz 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen bewertet. Hierbei dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden.

Eine Feststellung durch das Versorgungsamt ist nur zu treffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

Kriterien für die Bewertung des GdB bei den verschiedenen Gesundheitsstörungen enthalten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, derzeit gültig AHP96). Diese können beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500 in 53108 Bonn gegen eine Schutzgebühr von 13,00 € zuzüglich Versandkosten bestellt oder von der Homepage des Ministeriums kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Sofern Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.

2. Die wichtigsten Merkzeichen und Nachteilsausgleiche:

  • Dauernde Einbuße der köperlichen Beweglichkeit
  • Merkzeichen G
  • Merkzeichen Gl
  • Merkzeichen B
  • Merkzeichen H
  • Merkzeichen aG
  • Merkzeichen RF
  • Merkzeichen Bl
  • Merkzeichen 1. K

Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann vom Versorgungsamt nur bei einem GdB von 30 oder 40 festgestellt werden. Sie ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer. Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen.

Eine solche Beeinträchtigung kann unter anderem auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen, und zwar auch dann, wenn dieser für sich allein noch keinen GdB von wenigstens 30 ausmacht und sich ein Gesamt-GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Beeinträchtigungen ergibt. Eine dauernde Einbuße (zum Beispiel: bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30) oder der körperlichen Beweglichkeit kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten bei Schäden an den Sinnesorganen (zum Beispiel: bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30) vorliegen.

Merkzeichen G

Das Merkzeichen G berechtigt wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %. Nach § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere gehen kann. Hierbei ist nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten abzustellen.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.

Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen

Merkzeichen Gl

Das Merkzeichen Gl berechtigt ebenfalls wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %.

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen B

Das Merkzeichen B ermöglicht die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Nach § 146 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Merkzeichen H

Das Merkzeichen H ermöglicht unter anderem die Inanspruchnahme eines Freibetrags in Höhe von 3700 Euro bei der Einkommensteuer.

Hilflos im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel: Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel: Haushaltsarbeiten), müssen außer Betracht bleiben.

Merkzeichen aG

Mit dem Merkzeichen aG können Parkerleichterungen im Straßenverkehr sowie eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Eine Gleichstellung ist nur möglich, wenn das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist. Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der Betroffene ständig auf ihn angewiesen ist. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich allein einen GdB von 80 bedingt.

Achtung!

BSG-Urteil zum Merkzeichen aG

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 10.12.2002 (AZ: B 9 SB 7/01 R) neu definiert, in welchen Fällen das Merkzeichen aG zu bewilligen ist

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG haben u.a. Anspruch auf einen Parkausweises für Schwerbehinderte. In der Vergangenheit wurden die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG von den Versorgungsämtern und Gerichten zumeist sehr eng ausgelegt, so dass vielen Personen, die noch geringe Gehstrecken zurücklegen können, das Merkzeichen verweigert wurde.

Das Gericht hat nun festgestellt, dass das Merkzeichen aG keinesfalls nur vollkommen gehunfähigen Personen zusteht. Auch die von vielen Gerichten und Versorgungsämtern festgelegte maximale Gehstrecke von 100 m wurde als untauglich eingestuft. Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nach Ansicht der Richter darauf ab, unter welchen Bedingungen sich jemand außerhalb seinen Kraftfahrzeuges bewegen kann: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Als Vergleichsgruppe dient die in der Verwaltungsvorschrift aufgeführte Personengruppe: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande, sind ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.

Das Merkzeichen steht demzufolge denjenigen Personen zu, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind und sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können, wie die genannten Personen. Eine Rollstuhlabhängigkeit ist damit nicht mehr Voraussetzung für das Merkzeichen aG. Viele Gehbehinderte, die zwar noch gehfähig sind, dies aber nur mit großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe können, erhalten durch das Urteil die Möglichkeit das Merkzeichen aG zu beantragen.

Merkzeichen RF

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und nach den Fernmeldegebührenvorschriften werden aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit bzw. erhalten nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der TELEKOM einen Sozialtarif:

  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG. Sonderfürsorgeberechtigte sind Kriegsblinde, Ohnhänder, Querschnittsgelähmte, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstige Empfänger einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren MdE allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 v.H. beträgt.
  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen. Wesentlich sehbehindert sind Personen, bei denen der GdB wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung beträgt.
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist.
  • Behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Hierzu gehören insbesondere behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche).

Die Teilnahme an Veranstaltungen muss allgemein und umfassend ausgeschlossen sein und darf sich nicht nur auf bestimmte Veranstaltungen beschränken.

Ist die Teilnahme nur an bestimmten Veranstaltungen nicht möglich (z.B. weil sie im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, weil geraucht wird, weil es nur Stehplätze gibt oder weil ein großes Gedränge zu erwarten ist), rechtfertigt dies nicht die Feststellung des Merkzeichens.

Die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung sind auch dann zu verneinen, wenn Behinderte öffentliche Veranstaltungen mit Hilfe von Begleitpersonen und/oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) in zumutbarer Weise besuchen können.

Sonstige Umstände, die das Aufsuchen eines bestimmten Veranstaltungsortes und ein längeres Verweilen ausschließen oder erschweren (z.B. längere Wegstrecken, die zu Fuß zurückgelegt werden müssten, weite Anfahrt, frühzeitige Schließung von Altenheimen, das Fehlen von Parkplätzen) lassen die Feststellung des Merkzeichens nicht zu.

Merkzeichen Bl

Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

Merkzeichen 1. Kl

Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v.H., deren Zustand bei Reisen ständig die Unterbringung bei Reisen ständig die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert, in Betracht.