BSG-Urteil zum Merkzeichen aG

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 10.12.2002 (AZ: B 9 SB 7/01 R) neu definiert, in welchen Fällen das Merkzeichen aG zu bewilligen ist:

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG haben u.a. Anspruch auf einen Parkausweises für Schwerbehinderte. In der Vergangenheit wurden die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG von den Versorgungsämtern und Gerichten zumeist sehr eng ausgelegt, so dass vielen Personen, die noch geringe Gehstrecken zurücklegen können, das Merkzeichen verweigert wurde.

Das Gericht hat nun festgestellt, dass das Merkzeichen aG keinesfalls nur vollkommen gehunfähigen Personen zusteht. Auch die von vielen Gerichten und Versorgungsämtern festgelegte maximale Gehstrecke von 100 m wurde als untauglich eingestuft.

Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nach Ansicht der Richter darauf ab, unter welchen Bedingungen sich jemand außerhalb seinen Kraftfahrzeuges bewegen kann: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.

Als Vergleichsgruppe dient die in der Verwaltungsvorschrift aufgeführte Personengruppe: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande, sind ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.

Das Merkzeichen steht demzufolge denjenigen Personen zu, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind und sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können, wie die genannten Personen. Eine Rollstuhlabhängigkeit ist damit nicht mehr Voraussetzung für das Merkzeichen aG. Viele Gehbehinderte, die zwar noch gehfähig sind, dies aber nur mit großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe können, erhalten durch das Urteil die Möglichkeit das Merkzeichen aG zu beantragen.